Logo OGV 100 Jahre OBST- UND GARTENBAUVEREIN WILFERDINGEN
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Satzung

S A T Z U N G

Obst- und Gartenbauverein Wilferdingen e. V.

gegründet 1924


§ 1 Name, Sitz, Rechtsnatur und Geschäftsjahr


Der Verein führt den Namen Obst- und Gartenbauverein Wilferdingen e. V., kurz OGV-Wilferdingen, nachstehend Verein genannt. Er hat seinen Sitz in Remchingen / Wilferdingen und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Pforzheim eingetragen werden.


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.


Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Ziele des Vereins


Ziele des Vereins bestehen insbesondere auf nachfolgenden Gebieten:


• Förderung der Gartenkultur, zugleich als Beitrag zur Landschaftsentwicklung, Landschaftsgestaltung und Landschaftspflege.

• Förderung des Obstbaus, auch unter Berücksichtigung seiner landschaftsprägenden Bedeutung.

• Förderung der Pflanzenzucht und Kleingärtnerei.

• Förderung aller Aktivitäten zur Ortsverschönerung.

• Förderung eines wirksamen Umwelt-, Landschafts- und Naturschutzes.


Diese Ziele werden erreicht durch:


• Eine fortlaufende Unterrichtung der Mitglieder auf den genannten Gebieten.

• Durchführung von Lehrgängen, Lehrfahrten, Besichtigungen und Ähnliches.

• Fachveranstaltungen wie z.B. Schnittlehrgängen, Ausstellungen und Rundgängen.

• Die Aufklärung der Öffentlichkeit durch Veranstaltungen, Fachvorträge, Presseberichte usw.

• Kontaktpflege mit kommunalen und staatlichen Stellen, Verbänden und Instituten gleicher, ähnlicher oder ergänzender Zielsetzung.

• Empfehlung und Werbung für den Besuch von Veranstaltungen des Kreisverbandes der Obst- und Gartenbauvereine Enzkreis-Pforzheim, sowie des Landesverbandes für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e. V. .

• Leserwerbung für die Zeitschrift „Obst und Garten“.


§ 3 Organisation, Gliederung und Aufbau


Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen. Er ist mit allen Mitgliedern, dem Kreis-verband der Obst- und Gartenbauvereine Enzkreis-Pforzheim und mittelbar über diesen dem Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e.V., Stuttgart, angeschlossen.


Die Vertretung der wirtschaftlichen Interessen des Erwerbsobstbaus ist nicht Ziel des Vereins. Die Erwerbsobstbauern können neben ihrer ordentlichen Mitgliedschaft im Verein im Arbeitskreis Erwerbsobsterzeuger, beim Kreisverband oder in einer anderen Organisation, z.B. Obstbauring auf Orts-, Kreis- oder Gebietsebene zusammengefasst sein und werden im Landesverband Erwerbsobstbau Baden-Württemberg e.V. wirtschaftspolitisch vertreten.


§ 4 Mitgliedschaft


Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die Zweck und Ziele des Vereins anerkennen und gewillt sind ihn zu fördern. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, durch eine Beitritts-Erklärung, zu beantragen. Der Vorstand kann diese schriftlich, ohne Angabe von Gründen, ablehnen. Gegen die Ablehnung ist binnen 4 Wochen Berufung bei einem der Vorsitzenden möglich. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig.


Zum Ehrenmitglied können Mitglieder ernannt werden, die sich durch langjährige Arbeit im und um den Verein besonders verdient gemacht haben.

Über die Ernennung eines vorgeschlagenen Mitglieds entscheidet die Verwaltung.


Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt hat zum Jahresende zu erfolgen und ist einem der Vorsitzenden gegenüber bis zum 30.09. schriftlich zu erklären.


Der Ausschluss eines Mitglieds wird nach Beschluss im Vorstand verfügt. Er kann wegen vereins-schädigendem Verhalten oder Beitragsrückständen - von mehr als einem Jahr, erfolgen. Einer der Vorsitzenden teilt dies dem Mitglied schriftlich mit.


Im Falle des Austritts oder Ausschlusses bestehen keine Ansprüche an das Vereinsvermögen. Verpflichtungen aus der Zeit der Vereinszugehörigkeit sind zu erfüllen.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder


Die Mitglieder sind berechtigt:


• Aufklärung und Rat in allen obst- und gartenbaulichen Angelegenheiten einzuholen;

• die Vergünstigungen des Vereins in Anspruch zu nehmen;

• an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, gegebenenfalls aktiv mitzuwirken, oder das Wort zu ergreifen;

• Anträge zu stellen (Anträge an die Mitgliederversammlung müssen fünf Tage vor dem Versammlungstermin bei einem der Vorsitzenden schriftlich eingegangen sein).


Die Mitglieder sind verpflichtet:


• sich für die Durchführung der Vereinsaufgaben einzusetzen;

• die Satzung und sonstige Entscheidungen der Vereinsgremien zu beachten und zu erfüllen;

• die Einrichtungen des Vereins, bei deren Gebrauch, schonend zu behandeln und die durch unsachgemäße Behandlung verursachten Schäden zu beseitigen, bzw. zu ersetzen;

• die Vereinsbeiträge in der festgesetzten Höhe fristgerecht zu entrichten.

• Ehrenmitglieder sind ab dem Jahr ihrer Ernennung, beitragsfrei.


§ 6 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind nach dem Gesetz, die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Vorsitzenden.


§ 7 Die Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Die Mitglieder-Versammlung findet jährlich einmal, in der Regel im 1. Quartal, statt.

Sie ist zwei Wochen vorher, durch schriftliche Einladung oder Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Remchingen, unter Angabe der Tagesordnung, einzuberufen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von zwei Monaten stattzufinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder, eine solche beantragt oder der Vorstand die Einberufung beschließt.


Der Mitgliederversammlung obliegt:


• die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes, sowie des Kassenprüfungsberichtes;

• die Entlastung des Vorstandes;

• die Wahl der Vorstandsmitglieder;

• die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

• die Genehmigung des Haushaltsplans;

• die Berufungsentscheidung gegen den Ausschluss und die Versagung der Aufnahme eines Mitglieds durch den Vorstand;

• die Ernennung der Kassenprüfer;

• die Genehmigung einer Geschäftsordnung;

• die Beschlussfassung über Anträge;

• die Änderung der Satzung;

• die Ernennung eines Ehrenvorsitzenden;

• die Vereinsauflösung.


Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der Satzungsänderung und der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


§ 8 Der Vorstand


Der Vorstand besteht aus


• bis zu drei gleichberechtigten Vorsitzenden

• dem Kassier

• dem Schriftführer

• und mindestens vier weiteren Beisitzern


Die Dauer der Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder, beträgt drei Jahre.


Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten der Vereinsführung, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand kann einzelne Aufgaben auf Vorstandsmitglieder zur Erledigung übertragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sind.


Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein einzeln.


Die Vorsitzenden führen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes aus bzw. überwachen deren Ausführung. Sie berufen und leiten die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstandes. Den Vorsitzenden steht es frei, zu allen Veranstaltungen des Vereins im Bedarfsfalle Sachverständige beratend hinzuzuziehen.


§ 9 Vorstandswahlen


Die Wahlen finden in der Regel geheim statt. Die Mitgliederversammlung bestellt einen Wahlleiter. Dieser darf nicht aus der Reihe der Kandidaten sein. Auf Vorschlag des Wahlleiters kann über eine andere Abstimmungsform abgestimmt werden.


Dies ist nicht zulässig, sofern mehr Kandidaten als zu Wählende zur Verfügung stehen.


Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.


Es werden im ersten Jahr die Vorsitzenden gewählt.

Im zweiten Jahr werden die Hälfte der Vorstandsmitglieder (Beisitzer) und der Kassier gewählt.

Im darauf folgenden Jahr wird die zweite Hälfte der Vorstandsmitglieder (Beisitzer) und der Schriftführer gewählt.

Zwei Kassenprüfer werden jährlich von der Mitgliederversammlung bestellt.


§ 10 Rechnungsprüfung


Alljährlich hat eine Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins und seiner Rechnungsführung durch die von der Mitgliederversammlung ernannten Kassenprüfer zu erfolgen.


Der Prüfungsbericht wird im Anschluss an den Kassenbericht, in der Mitgliederversammlung vorgetragen. Nach einer eventuellen Aussprache über den Prüfungsbericht lässt der Kassenprüfer zunächst über die Entlastung des Kassiers und danach über die Entlastung des Gesamtvorstandes abstimmen.


§ 11 Sitzungsniederschriften


Über alle Sitzungen und Versammlungen sind vom Schriftführer oder dessen Beauftragten, kurz gefasste Niederschriften zu fertigen, in denen wesentliche Vorgänge, insbesondere Anträge und Beschlüsse aufgenommen werden. Die Niederschriften sind vom Protokollführer und von mindestens einem Vorsitzenden zu unterzeichnen.


§ 12 Satzungsänderung


Die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung obliegt der Mitgliederversammlung.


Die Beschlussfassung erfolgt mit Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.


Änderungen, die vom Registergericht oder Finanzamt gefordert oder empfohlen werden und den Wesenskern der Satzung nicht beeinflussen, können ebenso wie redaktionelle Änderungen vom Gesamtvorstand einstimmt beschlossen werden.


Bei der nächsten Mitgliederversammlung ist ein solcher Beschluss bekannt zu geben.


Bei der Einladung ist auf eine beantragte oder beabsichtigte Satzungsänderung hinzuweisen. Es sind Kopien der Änderungen oder der geänderten Satzung für interessierte Mitglieder bereit zu halten.


§ 13 Aufsicht über den Verein


Der Verein untersteht hinsichtlich seiner gesamten Geschäftsführung der Aufsicht des Kreisverbandes der Obst- und Gartenbauvereine Enzkreis - Pforzheim und des Landesverbandes für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e.V. Stuttgart.


Es ist erwünscht, dass der Vorsitzende des Kreisverbandes, sowie die Beratungsstelle für Gartenbau beim Landratsamt Enzkreis, über wesentliche Veranstaltungen des Vereins unterrichtet werden.


§ 14 Auflösung


Die Auflösung des Vereins ist nur durch eine Mitgliederversammlung möglich, die zu diesem Zweck einberufen werden muss.

Die Einladung erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 7.


Zur Auflösung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Kommt diese nicht zustande, so ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese beschließt mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.


Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Remchingen, die es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke gemäß § 2 zu verwenden hat.


§ 15 Inkrafttreten


Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung und der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.



Remchingen, den 12. Februar 2016